2. Die sichergestellten Messer und Schwerter wurden zur allfälligen Durchführung eines Beschlagnahmeverfahrens gemäss der Waffengesetzgebung dem kantonalen Waffenbüro übergeben. 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).