_ wurde im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich entschädigten Aufwendungen sowie der genannten, zu hoch veranschlagten Punkte erachtet die Kammer eine Entschädigung für 10 Stunden als gerechtfertigt. Für das volle Honorar wird praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 250.00 gerechnet, was besonders mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten auch vorliegend sachgerecht erscheint. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die sichergestellten Betäubungsmittel und die CO2-Pistole werden eingezogen. Sie wurden bereits vernichtet.