Zusätzlich wurde am 4. August 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Weiter dauerte die Berufungsverhandlung lediglich knapp 1.5 Stunden und es wurde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren ca. 50% des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ wurde im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 16.7 Stunden entschädigt.