Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und Auslagen von CHF 37.40 geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand gerade mit Blick auf den beschränkten Berufungsumfang als deutlich zu hoch. Zu hoch erscheinen insbesondere die geltend gemachten Aufwände für das Verfassen der Berufungserklärung, das Erarbeiten des Plädoyers und das Studium des erstinstanzlichen Urteils. Zusätzlich wurde am 4. August 2021 keine Vorbesprechung mit dem Beschuldigten durchgeführt, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist.