6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), begangen durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 28.03.2019 in P.________; und in Anwendung von Art. 426 ff. StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'913.80 verurteilt wurde. III. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 5'000.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.