2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlung), angeblich begangen/angeblich festgestellt am 28.03.2019 in K.________ durch Konsum von illegalem Morphin; 3. von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen im Zeitraum vor dem 24.10.2018 an einem unbekannten Ort. II. A.________ schuldig erklärt wurde: