In Bezug auf die sichergestellten Messer und Schwerter hat die Verteidigung die Aushändigung an den Beschuldigten verlangt. Da es sich bei diesen Gegenständen um Waffen gemäss der Waffengesetzgebung handelt, war es angebracht, diese dem kantonalen Waffenbüro zur Durchführung eines Beschlagnahmeverfahrens nach der Waffengesetzgebung zu übergeben. Für die Verfügungen betreffend die erkennungsdienstlichen biometrischen Daten wird auf das Dispositiv verwiesen (siehe Ziff. VI unten). 26 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.