25 Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 2'194.30 entschädigt. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 538.50. Der Beschuldigte ist im Umfang von zwei Dritteln rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.