20. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ machte mit Kostennote vom 4. August 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden, Auslagen von CHF 37.40 und einen Honoraransatz von CHF 300.00 für die Berechnung des vollen Honorars geltend (pag. 550). Der geltend gemachte Aufwand sowie der Honoraransatz für die Berechnung des vollen Honorars wurden von der Kammer auf einen angemessenen Aufwand von 10 Stunden sowie einen Ansatz von CHF 250.00 gekürzt. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen (siehe Ziff. VI).