Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD). Der Beschuldigte verfügt über bescheidene finanzielle Mittel. Im Zusammenhang mit der Frage der Strafart betonte die Verteidigung, der Beschuldigte habe ein bisschen Geld und werde von den Behörden unterstützt (pag. 537). Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, erscheint vorliegend ein direkter Erlass der Verfahrenskosten nicht angebracht (vgl. pag. 490, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).