Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. Die Verteidigung beantragte, dem Beschuldigten seien aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse die Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die Bezahlung muss für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellen oder es muss die Uneinbringlichkeit feststehen oder anzunehmen sein (Art. 10 Abs. 1 VKD).