17.3.2 Geringfügiger Diebstahl vom 28. März 2019 Der geringfügige Diebstahl vom 28. März 2019 erfolgte nur einen Monat nach dem ersten, hier zu beurteilenden Diebstahl und immer noch unmittelbar nach Zustellung eines Strafbefehls mit einer Verurteilung wegen eben diesem Delikt. Es rechtfertigt sich deshalb eine höhere Busse von CHF 400.00. 17.3.3 Konsumwiderhandlung Für den Konsum von Marihuana wird im Einklang mit den VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen (VBRS-Richtlinien, S. 25). 17.3.4 Bildung der Gesamtstrafe