Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 2'675.00. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Busse von CHF 300.00 resultiert eine Busse von CHF 2'375.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019. 17.3 Gesamtstrafe für die Übertretungen nach dem 11. Februar 2019 In einem zweiten Schritt werden die Bussen für die einzelnen Übertretungen nach dem 11. Februar 2019 festgesetzt und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe gebildet.