49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). 17.2 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden in einem ersten Schritt die Bussen für die einzelnen Übertretungen vor dem 11. Februar 2019 festgelegt und damit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Februar 2019 gebildet.