Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet.