21 16.4 Bedingter Vollzug Betreffend Gewährung des bedingten Vollzugs kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 15.4 oben). Für die Hinderung einer Amtshandlung bestehen keine einschlägigen Vorstrafen. Für die Geldstrafe wird die Probezeit deshalb auf dem Minimum von zwei Jahren belassen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet.