16. Konkrete Geldstrafe 16.1 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente betreffend die Hinderung einer Amtshandlung kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 15.2). In Abweichung davon ist allerdings festzuhalten, dass in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung keine einschlägige Vorstrafe vorliegt und sich der Beschuldigte mehr oder weniger einsichtig und reuig zeigte. Die Tat geschah nicht während einem hängigen Verfahren und auch nicht direkt nach Eröffnung einer Verurteilung. Die Täterkomponenten sind unter dem Strich neutral zu werten.