In Bezug auf das Vermögensdelikt und den Hausfriedensbruch bestehen einschlägige Vorstrafen, auch wenn der Beschuldigte vorher noch nie ein Vermögensdelikt der vorliegenden Art begangen hat. Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass der Beschuldigte seit nunmehr zweieinhalb Jahren deliktsfrei lebt – es sind keine neuen Verurteilungen oder Strafverfahren im Strafregister ersichtlich (pag. 527 ff.). Er lebt gegenwärtig alleine, plante anlässlich der Erhebung des Leumundsberichts einen Umzug von K.________ nach L.________ und ist seit ca. 5 Jahren in einem Substitutionsprogramm.