Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, oft im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität. Bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs muss jedoch hervorgehoben werden, dass für die Widerhandlungen gegen das SVG keine Vorstrafen vorliegen (pag. 527 ff.). In Bezug auf das Vermögensdelikt und den Hausfriedensbruch bestehen einschlägige Vorstrafen, auch wenn der Beschuldigte vorher noch nie ein Vermögensdelikt der vorliegenden Art begangen hat.