Die Kammer ist jedoch an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (siehe Ziff. I.6 oben). Diese hatte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (240 Tagen) verurteilt und für die Hinderung einer Amtshandlung keine separate Geldstrafe ausgesprochen. Die Kammer darf demnach für die Vergehen und Verbrechen eine Strafe von insgesamt maximal 240 Strafeinheiten aussprechen. Für die Hinderung einer Amtshandlung muss zwingend eine Geldstrafe ausgesprochen werden (siehe Ziff. 16 unten).