Die Geldbezüge ab dem Konto der Strafklägerin bereut der Beschuldigte zwar. Er anerkannte auch ihre Forderung auf Rückzahlung des Geldes. Zugleich hat er ihr die bezogenen Beträge jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Verhandlung noch immer nicht zurückerstattet (pag. 398 Z. 33 ff.). Unter diesen Umständen ist für Einsicht und Reue lediglich ein kleiner Abzug gerechtfertigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen, diese Komponente wirkt sich neutral aus. Im Ergebnis haben die einschlägigen Vorstrafen und die anhaltende Delinquenz des Beschuldigten eine Straferhöhung um 30 Tage zur Folge.