Hingegen ist beim Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad Einsicht und Reue erkennbar, so hat er beispielsweise in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG eingestanden, dass sein Verhalten keine gute Idee und womöglich gefährlich gewesen sei. Zugleich machte er aber auch Ausreden und Ausflüchte geltend, etwa, er habe nicht bemerkt, dass die Polizei ihn verfolgt habe, oder er habe einen dringenden Termin gehabt (pag. 22 Z. 94 ff. und pag. 115 Z. 42). Gerade in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist sodann keinerlei Einsicht zu erkennen. Die Geldbezüge ab dem Konto der Strafklägerin bereut der Beschuldigte zwar.