Bei sämtlichen Delikten wurde der Beschuldigte entweder in flagranti erwischt, oder es lagen zahlreiche Beweismittel vor, so dass ein Bestreiten der Tat kaum möglich war. Der Beschuldigte bestätigte denn auch vorwiegend die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Seine Eingeständnisse brachten die Ermittlungsarbeiten nicht weiter. Ein Geständnisrabatt ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Hingegen ist beim Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad Einsicht und Reue erkennbar, so hat er beispielsweise in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG eingestanden, dass sein Verhalten keine gute Idee und womöglich gefährlich gewesen sei.