In Bezug auf den Hausfriedensbruch und das Vermögensdelikt liegen einschlägige Vorstrafen vor. Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen. Keine einschlägigen Vorstrafen bestehen betreffend die Widerhandlungen gegen das SVG. Weiter liegt ein Strafbefehl vom 11. Februar 2019 (eröffnet am 20. Februar 2019) vor, in dem der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt wurde. Trotz diesem Strafbefehl delinquierte der Beschuldigte weiter, indem er erneut einen Hausfriedensbruch beging und weitere Bezüge mit der Kreditkarte der Strafklägerin tätigte.