Schwerstes Delikt ist der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Von den vier Tatbegehungen weist der Bezug von CHF 2'500.00 das höchste Verschulden auf. Die dafür ausgesprochene Strafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe erfüllt somit für die Bildung der Gesamtstrafe die Funktion der Einsatzstrafe. Die weiteren drei Geldbezüge (20, 20 und 10 Tage) werden im Umfang von 14, 14 und 6 Tagen asperiert. Dies gibt ein Zwischenergebnis von 94 Tagen Freiheitsstrafe.