15. Konkrete Freiheitsstrafe 15.1 Bildung der Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung für jedes beurteilte Vergehen oder Verbrechen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (siehe Ziff. 14 oben). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt ist der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.