41 Abs. 1 StGB sind aus diesen Gründen für jedes einzelne dieser Delikte erfüllt. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, das mehrfache Rechtsüberholen, das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und den Hausfriedensbruch wird somit je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.