15 Da der Beschuldigte für die Übertretungen zwingend mit einer Busse belegt werden muss, erscheint vor diesem Hintergrund weder realistisch noch unter spezialpräventiven Aspekten sinnvoll, den Beschuldigten für die übrigen Delikte ebenfalls mit einer Geldstrafe zu belegen. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB sind aus diesen Gründen für jedes einzelne dieser Delikte erfüllt.