Dabei stellte der Beschuldigte einen direkten Konnex her zwischen seiner Delinquenz und drohendem Strafvollzug. So begründete er die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin damit, er habe mit dem Geld teilweise Bussen bezahlt, er habe einfach nicht ins Gefängnis gewollt (pag. 67 Z. 54 und pag. 68 Z. 88).