41 Abs. 1 Bst. a StGB geboten, für jedes einzelne dieser Delikte statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten kaum vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist ohne Ausbildung und seit längerem arbeitslos. Er bezieht eine bescheidene IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (pag. 370 f.). Ausbezahlt werden ihm gerade mal CHF 620.00 (pag. 522). Daneben verfügt er über keine finanziellen Mittel und Reserven. Im Gegenzug hat er einige Schulden und Verlustscheine, von denen sieben Einträge Forderungen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichtskasse betreffen (pag. 525).