Er beging Vermögensdelikte, Widerhandlungen gegen das BetmG, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Brandstiftung. Diese Diversität macht deutlich, dass der Beschuldigte situativ eine tiefe Hemmschwelle hat, deliktisch tätig zu werden. Wie die Delikte seit seiner Entlassung aus dem letzten Strafvollzug aufzeigen, haben ihn die bisher ausgesprochenen und teilweise ausgestandenen Strafen nicht beeindruckt. Um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, erscheint es deshalb in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst.