14 chen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da für die einzelnen Delikte vorliegend je Strafen von unter 180 Strafeinheiten ausgesprochen wurden, kann eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden. Die Begründung der Strafart fällt für die einzelnen Delikte identisch aus. Sie wird deshalb vorliegend zusammengefasst ausgeführt.