14. Strafart für die einzelnen Vergehen und Verbrechen Mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung kann für sämtliche der bis hierher abgehandelten Delikte entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB steht für Strafen bis zu 180 Strafeinheiten die Geldstrafe im Vordergrund. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen ist gemäss Art.