13.5 Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte missachtete ein Hausverbot, welches ihm am 7. September 2016 schriftlich eröffnet und am 16. August 2018 nach erneuter Missachtung per A-Post Plus verlängert worden war. Für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 49).