_ zu gelangen, das Delikt wäre vermeidbar gewesen. In den VBRS-Richtlinien wird für Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00, ausmachend insgesamt 24 Strafeinheiten, vorgesehen (VBRS- Richtlinien, S. 10). Mit Blick auf die Länge der geplanten und der tatsächlich zurückgelegten Strecke ist vorliegend eine Strafe von 30 Strafeinheiten gerechtfertigt. 13.4 Fahren in nicht fahrfähigem Zustand Fahren in fahrunfähigem Zustand wird gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.