Es ist in den Akten nicht dokumentiert, ob der Beschuldigte je einen Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) hatte (vgl. pag. 139). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er über keinen Führerausweis verfügte und somit kein Fahrzeug lenken durfte (pag. 20 f. Z. 22 ff.). Am 24. Oktober 2018 wollte er mit dem Personenwagen seiner Bekannten von K.________ nach X.________ und danach wieder zurückfahren, um schneller zu einem Termin bei der Kantonspolizei W.________ (!) zu gelangen. Da ihn die Polizei verfolgte, fuhr er schliesslich rund 20 km bis N.________, wo er gestoppt werden konnte.