trotz entzogenem Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem Beschuldigten war der Führerausweis mit Verfügung des SVSA vom 3. April 2006 vorsorglich entzogen worden. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich dabei um den Führerausweis der Fahrzeugkategorien G und M (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und Motorfahrräder) handelte (pag. 134 ff.). Es ist in den Akten nicht dokumentiert, ob der Beschuldigte je einen Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) hatte (vgl. pag.