Aus diesem Grund ist pro Manöver eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 13.3 Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wird Fahren ohne Berechtigung resp. trotz entzogenem Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dem Beschuldigten war der Führerausweis mit Verfügung des SVSA vom 3. April 2006 vorsorglich entzogen worden.