Das Vorgehen der Vorinstanz, die in den VBRS-Richtlinien empfohlene Verbindungsbusse in Strafeinheiten rückzurechnen, um die Höhe der insgesamt empfohlenen Strafe zu eruieren, ist gerade unter den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheiden methodisch nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 53 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Vorliegend ereignete sich das Überholmanöver auf einer rege befahrenen Autobahn. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern vom Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Aus diesem Grund ist pro Manöver eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.