12 Für Rechtsüberholen auf der Autobahn sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 12 Strafeinheiten plus eine Verbindungsbusse von mind. CHF 500.00 vor, ausmachend insgesamt mind. 17 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 23). Das Vorgehen der Vorinstanz, die in den VBRS-Richtlinien empfohlene Verbindungsbusse in Strafeinheiten rückzurechnen, um die Höhe der insgesamt empfohlenen Strafe zu eruieren, ist gerade unter den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheiden methodisch nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 53 E. 5.2.;