Diese wird gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es sind drei einzelne Überholmanöver zu bestrafen, die sich in der Art der Tatbegehung aber nicht unterscheiden. Die Überholmanöver des Beschuldigten ereigneten sich im Feierabendverkehr auf der Autobahn, das Verkehrsaufkommen war recht gross. Die signalisierten Geschwindigkeiten konnten zwar zum Teil nicht ausgefahren werden. Das macht ein Rechtsüberholen aber nicht weniger gefährlich. Eine abstrakte, hohe Gefährdung war vorhanden: