Durch den massiven Vertrauensbruch gegenüber der Strafklägerin ist das Vorgehen des Beschuldigten nicht eins zu eins mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Zumindest für den Bezug des grössten Betrags von CHF 2'500.00 ist deshalb eine deutlich höhere Strafe von 60 Strafeinheiten dem Tatverschulden angemessen. Für die beiden Geldbezüge von CHF 1‘000.00 und CHF 1‘200.00 erscheinen Strafen von je 20 Strafeinheiten und für den Bezug von CHF 300.00 eine solche von 10 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Mehrfaches Rechtsüberholen auf der Autobahn