Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich somit nicht verschuldenserhöhend aus. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit diesem Geld auch Bussen bezahlen wollte, um einem Gefängnisaufenthalt zu entgehen, ändert daran nichts: Es handelt sich dabei um eine selbstverschuldete Situation, die keine Unvermeidbarkeit begründet. Die subjektiven Tatkomponenten führen demnach weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens. Dieses ist weiterhin als leicht zu bezeichnen.