11 Mit Blick auf die Deliktshöhe und das nicht besonders ausgeklügelte Vorgehen wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt leicht, aufgrund des massiven Vertrauensbruchs jedoch nicht mehr sehr leicht. Der Beschuldigte handelte mit direkten Vorsatz. Er hatte ausschliesslich finanzielle und egoistische Motive, brauchte er doch Geld für seinen eigenen Gebrauch, etwa um offene Rechnungen zu bezahlen. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich somit nicht verschuldenserhöhend aus.