Erst recht nicht können die Übergabe des Schlüssels, die Bekanntgabe des Codes für Notfälle und die Erzählung, dass sie eine grössere Summe Geld erhalten hatte, als konkludente Zustimmung der Strafklägerin für eigenmächtige Geldbezüge durch den Beschuldigten verstanden werden. Der Beschuldigte bezog jeweils nur einen Teil des verfügbaren Geldes, wobei offenbleiben muss, ob er tatsächlich immer nur so viel vom Konto abhob, wie er gerade brauchte, oder ob er so vorging, um nicht aufzufallen oder wegen einer bestehenden Bezugslimite. So oder anders gelang es ihm auf diese Weise, mehrfach Geld vom Konto abzuheben, bevor die Strafklägerin auf das fehlende Geld aufmerksam wurde.