Der Beschuldigte nutzte jedoch zugleich die Gutmütigkeit und das Vertrauen seiner Bekannten und Nachbarin schamlos aus. Von einem Mit- oder Eigenverschulden der Strafklägerin kann keine Rede sein. Erst recht nicht können die Übergabe des Schlüssels, die Bekanntgabe des Codes für Notfälle und die Erzählung, dass sie eine grössere Summe Geld erhalten hatte, als konkludente Zustimmung der Strafklägerin für eigenmächtige Geldbezüge durch den Beschuldigten verstanden werden.