den. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert. Er verfügte für den Notfall über einen Schlüssel zur Wohnung der Strafklägerin. Diese gab an, bei einem Notfall habe der Beschuldigte Zugriff auf ihr Konto. Er habe zwar keine Vollmacht, wisse aber bei einem Notfall, was machen (pag. 64 Z. 47 f.). Er profitierte somit von einer gewissen Naivität der Strafklägerin, die ihm in einem anderen Zusammenhang ihren PIN-Code anvertraut hatte und überall den gleichen Code verwendete, was dem Beschuldigten bekannt war. Der Beschuldigte nutzte jedoch zugleich die Gutmütigkeit und das Vertrauen seiner Bekannten und Nachbarin schamlos aus.