Der Beschuldigte hob insgesamt fast einen Drittel ihres Guthabens ab. Es kann somit, anders als von der Verteidigung vorgebracht, auch mit Blick auf die Höhe des Kontostandes nicht ohne Weiteres von einem geringen Deliktsbetrag gesprochen werden. Das Geld stammte vom Sozialamt resp. aus Rückzahlungen der IV, mit denen die Strafklägerin sich einen Hund hätte kaufen wollen, was umso mehr verdeutlicht, wie sehr sie auf dieses Geld angewiesen war (pag. 64 Z. 21 ff. und pag. 68 Z. 101). Der Beschuldigte kannte die Situation der Strafklägerin, die er in der Gassenküche kennengelernt hatte (pag. 64 Z. 57 und pag. 68 Z. 101).