120 Z. 215 ff.). Mit dieser Karte entwendete er unter vier Malen innert eines Monats Geldbeträge in der Höhe von CHF 1‘000.00, CHF 300.00, CHF 1‘200.00 und CHF 2‘500.00, insgesamt CHF 5‘000.00. Dabei handelt es sich vergleichsweise nicht um einen hohen Deliktsbetrag. Es muss allerdings betont werden, dass es sich bei der Strafklägerin um eine weitgehend mittellose Person handelte, die von einer IV-Rente und weiteren Sozialleistungen (vermutlich Ergänzungsleistungen) lebte. Für sie ging durch die Bezüge des Beschuldigten viel Geld verloren. Der Beschuldigte hob insgesamt fast einen Drittel ihres Guthabens ab.