10 und subjektiven Tatkomponenten jedoch für alle vier Bezüge zusammengefasst beurteilt. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte entwendete die Bankkarte der Strafklägerin, einer guten Bekannten und Nachbarin, aus deren Wohnung. Diese hatte ihm für Notfälle einen Schlüssel ihrer Wohnung anvertraut und den PIN-Code ihrer Bankkarte bekannt gegeben (pag. 64 Z. 47 ff., pag. 67 f. Z. 25 ff. und pag. 120 Z. 215 ff.).